Erwägungsgrund 47 32013R1305
Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einziger Beteiligungssatz für die Förderung durch ELER an den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Um der besonderen Bedeutung oder dem besonderen Charakter bestimmter Vorhabensarten Rechnung zu tragen, sollten für bestimmte Arten von Vorhaben spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden. Um die spezifischen Zwänge abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die im AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie die Übergangsregionen ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.