Erwägungsgrund 49 32013R1305
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Schritte unternehmen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission angemessene Maßnahmen und Kontrollen vornehmen und sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Verwaltungssystems zu gewährleisten.