Erwägungsgrund 23 32013R1305
Zahlungen an Landwirte für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder seine Beibehaltung sollten den Landwirten einen Anreiz bieten, sich an solchen Regelungen zu beteiligen, und somit auf das immer häufiger manifestierte Anliegen der Gesellschaft eingehen, dass umweltfreundliche landwirtschaftliche Praktiken zum Tragen kommen und hohe Tierschutzstandards gewahrt werden. Um die Synergien bei der biologischen Vielfalt zu verstärken, sollten Maßnahmen des ökologischen/biologischen Landbaus, gemeinsame Verträge oder die Zusammenarbeit zwischen den Landwirten gefördert werden, deren Nutzen größere angrenzende Gebiete abdecken können. Um zu vermeiden, dass sich eine große Anzahl Landwirte wieder dem konventionellen Landbau zuwendet, sollten sowohl die Umstellungs- als auch die Erhaltungsmaßnahmen gefördert werden. Die Zahlungen sollten dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung zu decken, und sollten sich nur auf Verpflichtungen erstrecken, die über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (DZ), führen. Um eine wirksame Nutzung der ELER-Ressourcen sicherzustellen, sollte die Förderung ausschließlich aktiven Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt werden.