Erwägungsgrund 61 32013R1305
Diese Befugnis sollte Folgendes betreffen: die Bedingungen, unter denen eine juristische Person als Junglandwirt gilt, und die Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb der beruflichen Qualifikation, Dauer und Inhalt von Austauschregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie von Besuchen solcher Betriebe; die unter Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a fallenden spezifischen Unionsregelungen und die Merkmale von Erzeugergemeinschaften und Maßnahmenarten, für die nach Artikel 17 Absatz 2 eine Förderung gewährt werden kann, sowie die Festlegung der Modalitäten zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen und der Diskriminierung von Erzeugnissen sowie zum Ausschluss von Handelsmarken von Förderung.