Erwägungsgrund 56 32013R1305
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten Anwendung auf die Förderung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. In Anbetracht der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Bestimmungen des AEUV nicht auf die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführte Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV betreffen, oder auf von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der Union geförderten Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, anwendbar sein.