Erwägungsgrund 50 32013R1305
Eine einzige Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums verantwortlich sein. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiterhin die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung trägt. Umfasst ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums thematische Teilprogramme, so sollte die Verwaltungsbehörde eine andere Stelle bezeichnen können, die die Verwaltung und Durchführung des Teilprogramms unter Berücksichtigung der dafür im Programm bestimmten Finanzmittel vornimmt, wobei die ordentliche Haushaltsführung bei diesen Teilprogrammen sichergestellt wird. Ist ein Mitgliedstaat für die Verwaltung von mehr als einem Programm zuständig, so kann zur Gewährleistung der Kohärenz eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden.