Erwägungsgrund 57 32013R1305
Um außerdem Kohärenz mit den für eine Unionsförderung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen und die Verfahren zu vereinfachen, sollten Zahlungen der Mitgliedstaaten, mit denen zusätzliche nationale Finanzmittel für Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, für die eine Unionsförderung gewährt wird und die unter Artikel 42 AEUV fallen, zwecks Bewertung und Billigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass eine zusätzliche nationale Finanzierung nicht durchgeführt wird, sofern sie nicht von der Kommission genehmigt ist, sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat nicht erlaubt sein, seine vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung für die Entwicklung des ländlichen Raums vor ihrer Genehmigung anzuwenden. Von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der Union geförderten Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, sollten der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV mitgeteilt werden, es sei denn, sie fallen unter eine Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassen worden ist, und Mitgliedstaaten sollten diese nicht anwenden dürfen, bevor die Kommission ihre abschließende Genehmigung in diesem Mitteilungsverfahren erteilt hat.