Erwägungsgrund 5 32013R1305
Die Prioritäten der Union für die ländliche Entwicklung sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Bestreben, hierfür mindestens 20 % der Haushaltsmittel der Union aufzuwenden, unter Rückgriff auf eine von der Kommission angenommene Methodik Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele bereitstellen.