Erwägungsgrund 38 32013R1305
Um sicherzustellen, dass die Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bestmögliche Weise genutzt werden, um die Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums an den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auszurichten, und, um die Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Auswahlkriterien für die Auswahl von Vorhaben festlegen. Von dieser Regel sollte nur für Zahlungen abgewichen werden, die für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, für den ökologischen/biologischen Landbau, im Rahmen von Natura 2000 oder der Wasserrahmenrichtlinie, für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete, für Tierschutz, für Waldumwelt- und Klimadienstleistungen sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit Risikomanagement geleistet werden. Bei der Anwendung der Auswahlkriterien sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Umfang des Vorhabens berücksichtigt werden.