Erwägungsgrund 46 32013R1305
Es sollte geregelt werden, dass der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020, im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020festgelegt werden. Die verfügbaren Fondsmittel sollten im Hinblick auf ihre Programmierung pauschal indexiert werden.