Erwägungsgrund 24 32013R1305
Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer weiterhin Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in den betreffenden Gebieten erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zurückgehen. Außerdem sollten Landwirte in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an spezifische, in dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums beschriebene Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verbindlichen Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 1307/2013, führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Natura-2000-Gebiete im allgemeinen Entwurf ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung tragen.