Erwägungsgrund 43 32013R1305
Die Mitgliedstaaten sollten einen Teil des für die technische Hilfe vorgesehenen Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Finanzierung der Errichtung und Tätigkeit eines nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum vorbehalten, das die Organisationen und Verwaltungen umfasst, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätig sind, einschließlich der EIP, um ihre Beteiligung an der Umsetzung des Programms zu verstärken und die Qualität der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verbessern. Hierzu sollten die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum einen Vorhabenplan ausarbeiten und durchführen.