Erwägungsgrund 10 32014R1143
Da es sehr viele invasive gebietsfremde Arten gibt, ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Befassung mit der Untergruppe solcher Arten, die als von unionsweiter Bedeutung angesehen werden, Priorität erhält. Daher sollte eine Liste von denjenigen invasiven gebietsfremden Arten, die als von unionsweiter Bedeutung gelten (im Folgenden „die Unionsliste“), erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Eine invasive gebietsfremde Art sollte dann als von unionsweiter Bedeutung angesehen werden, wenn der Schaden, den sie in den betroffenen Mitgliedstaaten verursacht, so bedeutend ist, dass er die Annahme spezieller Maßnahmen rechtfertigt, die in der gesamten Union anwendbar sind, und zwar auch in diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht betroffen sind oder sogar aller Wahrscheinlichkeit nach nicht betroffen sein werden. Damit die Identifizierung der Untergruppe invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung in einem angemessenen Umfang bleibt, sollte die Unionsliste stufenweise erstellt und aktualisiert werden und sich auf diejenigen Arten konzentrieren, durch deren Aufnahme in die Unionsliste deren nachteilige Auswirkungen tatsächlich kosteneffizient verhindert, minimiert oder abgeschwächt werden. Da Arten derselben taxonomischen Gruppe oft ähnliche ökologische Erfordernisse haben und ein ähnliches Risiko darstellen können, sollte die Aufnahme von taxonomischen Gruppen von Arten in die Unionsliste, soweit angezeigt, gestattet werden.