Erwägungsgrund 17 32014R1143
Bei der Verfolgung der Ziele dieser Verordnung ist die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere deren Abgelegenheit, deren Insellage und die Einzigartigkeit ihrer jeweiligen Biodiversität, zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde sollten die Anforderungen dieser Verordnung, nämlich das Ergreifen von Maßnahmen zur Bekämpfung und zur Prävention in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der Beschlüsse 2010/718/EU und 2012/419/EU des Europäischen Rates angepasst werden.