Erwägungsgrund 38 32014R1143
Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung beibehalten oder erlassen können, die strenger sind als die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen, und sie sollten Bestimmungen, wie etwa die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, auf invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten anwenden können. Alle diese Maßnahmen sollten mit dem AEUV vereinbar sein und der Kommission in Einklang mit dem Unionsrecht notifiziert werden —