Erwägungsgrund 33 32014R1143
Damit die Einhaltung dieser Verordnung gewährleistet ist, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen, die der Art und Schwere des Verstoßes, dem Grundsatz der Kostenerstattung und dem Verursacherprinzip Rechnung tragen.