Erwägungsgrund 23 32014R1143
Zur Verhinderung der vorsätzlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten sollten amtliche Tier- und Pflanzenkontrollen durchgeführt werden. Lebende Tiere und Pflanzen sollten nur über Grenzkontrolleinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates oder Eingangsorte gemäß der Richtlinie 2000/29/EG in die Union eingebracht werden. Um Effizienzgewinne zu erzielen und die Schaffung paralleler Zollkontrollsysteme zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden an der ersten Eingangsgrenzkontrolleinrichtung oder dem ersten Eingangsort prüfen, ob es sich bei den betreffenden Arten um invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung handelt.