Erwägungsgrund 37 32014R1143
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.