Erwägungsgrund 36 32014R1143
Damit gewerbliche Marktteilnehmer, die möglicherweise Vertrauensschutz genießen (z. B. solche, denen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eine Genehmigung erteilt wurde), ihren Bestand an invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung nach Inkrafttreten dieser Verordnung erschöpfen können, sollten ihnen zwei Jahre für die Tötung, die humane Keulung, den Verkauf oder gegebenenfalls die Übergabe der Exemplare an Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen eingeräumt werden.