Erwägungsgrund 20 32014R1143
Es kann vorkommen, dass gebietsfremde Arten, die noch nicht als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anerkannt sind, in an die Union angrenzenden Gebieten auftreten oder im Gebiet der Union entdeckt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmte Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen. Solche Dringlichkeitsmaßnahmen würden ein sofortiges Vorgehen gegen invasive gebietsfremde Arten ermöglichen, von deren Einbringung, Etablierung und Ausbreitung in den betreffenden Ländern Risiken ausgehen können, während die Mitgliedstaaten im Einklang mit den jeweiligen Bestimmungen der einschlägigen WTO-Übereinkommen und insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung dieser Arten als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung die von ihnen tatsächlich ausgehenden Risiken bewerten. Die nationalen Dringlichkeitsmaßnahmen müssen an die Möglichkeit gekoppelt werden, Dringlichkeitsmaßnahmen auf Unionsebene zu treffen, damit die Bestimmungen der einschlägigen WTO-Übereinkommen eingehalten werden. Außerdem würden Dringlichkeitsmaßnahmen auf Unionsebene der Union einen Mechanismus an die Hand geben, mit dem sie im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip bei Auftreten oder der unmittelbaren Gefahr der Einbringung einer neuen invasiven gebietsfremden Art unverzüglich handeln kann.