Erwägungsgrund 9 32014R1143
Die Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates enthalten Bestimmungen für die Zulassung der Verwendung bestimmter gebietsfremder Arten zu besonderen Zwecken. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ist die Verwendung bestimmter Arten im Rahmen der oben genannten Regelungen bereits zugelassen worden. Zur Gewährleistung eines kohärenten Rechtsrahmens sollten die zu diesen Zwecken verwendeten Arten daher von dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.