Erwägungsgrund 10 32018R1807
Nach der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder einschränken noch verbieten. Die vorliegende Verordnung legt denselben Grundsatz des freien Verkehrs innerhalb der Union für nicht-personenbezogene Daten fest, außer wenn eine Einschränkung oder ein Verbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Verordnung (EU) 2016/679 und die vorliegende Verordnung bilden ein kohärentes Regelwerk, das auf den freien Verkehr verschiedener Arten von Daten ausgerichtet ist. Zudem wird mit dieser Verordnung nicht vorgeschrieben, dass verschiedene Arten von Daten getrennt zu speichern sind.