Erwägungsgrund 38 32018R1807
Diese Verordnung steht insbesondere mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen im Einklang und sollte in Übereinstimmung mit diesen Grundrechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden; dazu zählen die Rechte auf Schutz personenbezogener Daten, auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und auf unternehmerische Freiheit.