Erwägungsgrund 18 32018R1807
Datenlokalisierungsauflagen sind ein eindeutiges Hindernis, das der Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Datenverarbeitungsdienste in der Union sowie auch dem Binnenmarkt entgegensteht. Sie sollten daher an sich verboten werden, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Unionsrechts, insbesondere Artikel 52 AEUV, gerechtfertigt sind und dem in Artikel 5 des EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Um dem Grundsatz des freien grenzüberschreitenden Verkehrs nicht-personenbezogener Daten Geltung zu verschaffen, eine rasche Beseitigung bestehender Datenlokalisierungsauflagen zu bewirken und aus betrieblichen Gründen die Verarbeitung von Daten an mehreren Standorten in der Union zu ermöglichen, und da diese Verordnung Maßnahmen vorsieht, die die Verfügbarkeit von Daten für ordnungspolitische Kontrollzwecke gewährleisten, sollten sich die Mitgliedstaaten für die Begründung von Datenlokalisierungsauflagen nur auf die öffentliche Sicherheit berufen können.