Erwägungsgrund 28 32018R1807
Diese Verordnung sollte Nutzern nicht den Versuch ermöglichen, geltendes nationales Recht zu umgehen. Deshalb sollte sie regeln, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Nutzer verhängen, die die zuständigen Behörden daran hindern, in Ausübung ihrer amtlichen Pflichten nach Unionsrecht und nach nationalem Recht auf ihre Daten zuzugreifen. In dringenden Fällen, in denen ein Nutzer sein Recht missbraucht, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strikt verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen zu verhängen. Erfordern einstweilige Maßnahmen eine Relokalisierung von Daten über einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen nach der Relokalisierung, so würde das bedeuten, dass über einen wesentlichen Zeitraum gegen den Grundsatz des freien Datenverkehrs verstoßen wird; deshalb sollten solche Maßnahmen der Kommission mitgeteilt werden, damit geprüft werden kann, ob sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.