Erwägungsgrund 17 32018R1807
Diese Verordnung sollte für die Datenverarbeitung im weitesten Sinne gelten und die Verwendung aller Arten von IT-Systemen erfassen, unabhängig davon, ob diese sich in den Räumlichkeiten des Nutzers befinden oder an einen Diensteanbieter ausgelagert werden. Sie sollte die Datenverarbeitung in unterschiedlichen Intensitätsstufen erfassen, von der Datenspeicherung (Infrastructure-as-a-Service — IaaS) bis zur Verarbeitung von Daten auf Plattformen (Platform-as-a-Service — PaaS) oder in Anwendungen (Software-as-a-Service — SaaS).