Erwägungsgrund 13 32018R1807
Dem freien Datenverkehr innerhalb der Union wird eine entscheidende Bedeutung dabei zukommen, datengetriebenes Wachstum und Innovationen zu generieren. Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten ziehen ebenso wie Unternehmen und Verbraucher Nutzen aus einer größeren Auswahl an Anbietern datenbezogener Dienste, wettbewerbsfähigeren Preisen und der effizienteren Erbringung von Diensten für die Bürger. Angesichts der großen Datenmengen, die die Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts verarbeiten, ist es von größter Bedeutung, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie Datenverarbeitungsdienste einführen, und auf Datenlokalisierungsauflagen verzichten, wenn sie Datenverarbeitungsdienste nutzen. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung auch für Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten. In diesem Zusammenhang sollte der in dieser Verordnung geregelte Grundsatz des freien Verkehrs nicht-personenbezogener Daten auch für allgemeine und einheitliche Verwaltungspraktiken und andere Datenlokalisierungsauflagen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, unbeschadet der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.