Erwägungsgrund 25 32018R1807
Natürliche oder juristische Personen, die verpflichtet sind, zuständigen Behörden Daten zur Verfügung zu stellen, können solchen Verpflichtungen dadurch nachkommen, dass sie den zuständigen Behörden einen wirksamen und zeitnahen elektronischen Zugang zu den Daten gewähren und garantieren, und zwar unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Daten verarbeitet werden. Ein solcher Zugang kann durch konkrete Geschäftsbestimmungen in Verträgen zwischen der natürlichen oder juristischen Person, die zur Zugangsgewährung verpflichtet ist, und dem Diensteanbieter gewährleistet werden.