Erwägungsgrund 22 32018R1807
Die in dieser Verordnung geregelte Pflicht, der Kommission bestehende Datenlokalisierungsauflagen und Entwürfe von Vorschriften mitzuteilen, sollte für regulatorische Datenlokalisierungsauflagen und Entwürfe von Vorschriften allgemeiner Art gelten, nicht aber für Entscheidungen, die sich an bestimmte natürliche oder juristische Personen richten.