Erwägungsgrund 15 32018R1807
Diese Verordnung sollte auf natürliche und juristische Personen Anwendung finden, die Datenverarbeitungsdienste für Nutzer erbringen, die in der Union wohnhaft oder niedergelassen sind, einschließlich Anbieter, die Datenverarbeitungsdienste in der Union bereitstellen, ohne eine Niederlassung in der Union zu haben. Diese Verordnung sollte deshalb nicht für die Datenverarbeitungsdienste außerhalb der Union und die auf die betreffenden Daten bezogenen Datenlokalisierungsauflagen gelten.