Erwägungsgrund 20 32018R1807
Um die wirksame Anwendung des Grundsatzes des freien grenzüberschreitenden Verkehrs nicht-personenbezogener Daten sicherzustellen und das Entstehen neuer Hindernisse für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe von Vorschriften umgehend mitteilen, die neue Datenlokalisierungsauflagen einführen oder bestehende Datenlokalisierungsauflagen ändern. Diese Entwürfe von Vorschriften sollten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt und geprüft werden.