Erwägungsgrund 11 32018R1807
Zur Schaffung eines Rahmens für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Union sowie zur Schaffung der Grundlage für die Entwicklung der Datenwirtschaft und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union ist es notwendig, einen klaren, umfassenden und vorhersehbaren Rechtsrahmen für die Verarbeitung von Daten, die keine personenbezogenen Daten sind, im Binnenmarkt festzulegen. Mit einem grundsatzorientierten, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Selbstregulierung umfassenden Ansatz sollte dafür gesorgt werden, dass dieser Rahmen hinreichend flexibel ist, um mit den sich weiterentwickelnden Bedürfnissen der Nutzer, Diensteanbieter und nationalen Behörden in der Union Schritt zu halten. Um Überschneidungen mit bestehenden Mechanismen und somit höhere Belastungen sowohl für Mitgliedstaaten als auch Unternehmen zu vermeiden, sollten keine ausführlichen technischen Vorschriften erlassen werden.