Erwägungsgrund 33 32018R1807
Durch die Stärkung des Vertrauens in eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung sollte die Neigung von Marktteilnehmern und öffentlichen Stellen verringert werden, Datenlokalisierung stellvertretend für Datensicherheit zu verwenden. Außerdem sollten dadurch die Unternehmen mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Einhaltung anwendbarer Sicherheitsanforderungen erhalten, wenn sie ihre Datenverarbeitungstätigkeiten an Diensteanbieter, auch solche in anderen Mitgliedstaaten, auslagern.