Erwägungsgrund 24 32018R1807
Datenlokalisierungsauflagen sind häufig auf ein mangelndes Vertrauen in eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung zurückzuführen, weil angenommen wird, dass Daten den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für deren Zwecke wie Überprüfungen und Audits zu Regulierungs- und Aufsichtszwecken nicht zur Verfügung stünden. Dieses mangelnde Vertrauen lässt sich nicht allein dadurch überwinden, dass Vertragsbestimmungen, mit denen der rechtmäßige Datenzugang der zuständigen Behörden in Ausübung ihrer amtlichen Pflichten unterbunden wird, für nichtig erklärt werden. Deshalb sollte diese Verordnung eindeutig festlegen, dass die Befugnisse der zuständigen Behörden, gemäß dem Unionsrecht oder nationalem Recht Zugang zu Daten zu verlangen oder zu erhalten, unberührt bleiben und dass den zuständigen Behörden der Zugang zu den Daten nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass die Daten in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden. Die zuständigen Behörden könnten funktionale Anforderungen festlegen, um den Datenzugang zu unterstützen, wie beispielsweise die Anforderung, dass Systembeschreibungen in dem betreffenden Mitgliedstaat aufbewahrt werden müssen.