Erwägungsgrund 16 32018R1807
In dieser Verordnung werden keine Vorschriften für die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Handelssachen aufgestellt; somit lässt sie die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt. Insbesondere unterliegt ein Dienstleistungsvertrag grundsätzlich dem Recht des Landes, in dem der Diensteanbieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit das auf einen Vertrag anwendbare Recht nicht nach der genannten Verordnung festgelegt wurde.