Erwägungsgrund 8 32018R1807
Die vorliegende Verordnung lässt den Rechtsrahmen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, für die Achtung der Privatsphäre und für den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinien (EU) 2016/680 und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.