Erwägungsgrund 23 32018R1807
Um sicherzustellen, dass durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelte Datenlokalisierungsauflagen in den Mitgliedstaaten für natürliche und juristische Personen, wie z. B. für Diensteanbieter und Nutzer von Datenverarbeitungsdiensten, transparent sind, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen über solche Auflagen bei einer nationalen einheitlichen Online-Informationsstelle veröffentlichen und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten einer zentralen Informationsstelle, die gemäß einem anderen Rechtsakt der Union eingerichtet wurde, aktuelle Informationen über solche Auflagen liefern. Um natürliche und juristische Personen angemessen über die in der Union bestehenden Datenlokalisierungsauflagen zu informieren, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Adressen dieser einheitlichen Informationsstellen mitteilen. Die Kommission sollte diese Angaben zusammen mit einer regelmäßig aktualisierten konsolidierten Liste aller in den Mitgliedstaaten geltenden Datenlokalisierungsauflagen, einschließlich zusammenfassender Informationen über diese Auflagen, auf ihrer eigenen Website veröffentlichen.