Erwägungsgrund 36 32018R1807
Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält rechtliche Bestimmungen zur Anhebung des allgemeinen Niveaus der Cybersicherheit in der Union. Datenverarbeitungsdienste gehören zu den von dieser Richtlinie erfassten digitalen Diensten. Nach jener Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anbieter digitaler Dienste geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen ermitteln und ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der von ihnen genutzten Netz- und Informationssysteme zu beherrschen. Diese Maßnahmen sollten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten und der Sicherheit der Systeme und Anlagen, der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, dem Betriebskontinuitätsmanagement, der Überwachung, Audits und Erprobung sowie der Einhaltung der internationalen Normen Rechnung tragen. Diese Elemente sollten von der Kommission in gemäß jener Richtlinie zu erlassenen Durchführungsrechtsakten weiter präzisiert werden.