Erwägungsgrund 29 32018R1807
Die Möglichkeit der unbehinderten Übertragung von Daten ist ein Schlüsselfaktor, um die Auswahlmöglichkeiten der Nutzer und einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten der Datenverarbeitungsdienste zu fördern. Die tatsächlichen oder vermeintlichen Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Übertragung von Daten untergraben auch das Vertrauen beruflicher Nutzer in grenzüberschreitende Angebote und dadurch ihr Vertrauen in den Binnenmarkt. Während das geltende Unionsrecht einzelnen Verbraucher zugute kommt, wird es Nutzern, die im Rahmen ihres Gewerbes oder Berufes tätig werden, nicht erleichtert, die Möglichkeit des Wechsels zwischen Diensteanbietern in Anspruch zu nehmen. Einheitliche technische Anforderungen in der gesamten Union, sei es in Bezug auf technische Vereinheitlichung, gegenseitige Anerkennung oder freiwillige Vereinheitlichung, tragen ebenfalls zur Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Binnenmarktes für Datenverarbeitungsdienste bei.