Erwägungsgrund 26 32018R1807
Kommt eine natürliche oder juristische Person, die zur Datenübermittlung verpflichtet ist, dieser Verpflichtung nicht nach, so sollte die zuständige Behörde die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten um Amtshilfe ersuchen können. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden die besonderen Instrumente der Zusammenarbeit nutzen, die je nach Sachlage im Unionsrecht oder in internationalen Abkommen etwa für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen oder der Zusammenarbeit in Verwaltungsangelegenheiten vorgesehen sind, z. B. im Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates, der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität, der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates. In Ermangelung solcher besonderen Kooperationsmechanismen sollten die zuständigen Behörden untereinander zusammenarbeiten, um den Zugang zu den gewünschten Daten über benannte einheitliche Anlaufstellen zu gewähren.