Erwägungsgrund 14 32018R1807
Wie im Fall der Richtlinie 2014/24/EU lässt die vorliegende Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich auf die interne Organisation der Mitgliedstaaten beziehen und die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung zwischen Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts ohne eine vertragliche Vergütung unter Privatrechtssubjekten zu regeln, sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wahrnehmung dieser Befugnisse und Zuständigkeiten regeln, unberührt. Zwar sind die Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Recht angehalten, den wirtschaftlichen und sonstigen Nutzen einer Auslagerung an externe Diensteanbieter zu erwägen, es kann für sie jedoch auch berechtigte Gründe dafür geben, bestimmte Dienste selbst zu erbringen oder Leistungen zu internalisieren. Deshalb werden die Mitgliedstaaten mit dieser Verordnung nicht verpflichtet, Leistungen in Auftrag zu geben oder zu externalisieren, die sie selbst erbringen oder auf anderem Wege als durch die Vergabe öffentlicher Aufträge organisieren möchten.