Erwägungsgrund 39 32019R0515
In den Fällen, in denen der informelle Ansatz von SOLVIT versagt und weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bestehen, sollte allerdings die Kommission befugt sein, die Angelegenheit auf Ersuchen einer der beteiligten SOLVIT-Stellen zu untersuchen. Nach ihrer Bewertung sollte die Kommission eine Stellungnahme vorlegen, die über die zuständige SOLVIT-Stelle dem betreffenden Wirtschaftsakteur und den zuständigen Behörden zu übermitteln ist und im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens berücksichtigt werden sollte. Das Eingreifen der Kommission sollte an eine Frist von 45 Arbeitstagen gebunden sein, die nicht den Zeitraum für die Erlangung von Angaben und Unterlagen durch die Kommission beinhalten sollte, die diese für erforderlich erachtet. Wird der Fall binnen dieser Frist gelöst, so sollte die Kommission nicht verpflichtet sein, eine Stellungnahme vorzulegen. Solche SOLVIT-Fälle sollten in der SOLVIT-Datenbank in einem gesonderten Arbeitsablauf behandelt und nicht in den normalen SOLVIT-Statistiken ausgewiesen werden.