Erwägungsgrund 40 32019R0515
Die Stellungnahme der Kommission zu einer Verwaltungsentscheidung zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs sollte sich nur darauf beziehen, ob die Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar ist. Die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts bei der Behandlung von systemimmanenten Problemen, die bei der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auftreten, bleiben davon unberührt.