Erwägungsgrund 10 32019R0515
Auch andere Arten von Maßnahmen, die unter die Artikel 34 und 36 AEUV fallen, können Handelshemmnisse verursachen. Zu diesen Maßnahmen können beispielsweise für öffentliche Vergabeverfahren erstellte technische Spezifikationen oder die obligatorische Verwendung der Amtssprachen in den Mitgliedstaaten zählen. Solche Maßnahmen sollten allerdings keine nationalen technischen Vorschriften im Sinne der vorliegenden Verordnung darstellen und nicht in ihren Anwendungsbereich fallen.