Erwägungsgrund 52 32019R0515
Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durchführen. Die Kommission sollte die erhobenen Daten über das Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und seine Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Waren und die im Informations- und Kommunikationssystem verfügbaren Daten für die Bewertung dieser Verordnung heranziehen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, zusätzliche, für ihre Bewertung notwendige Angaben zur Verfügung zu stellen. Nach Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Evaluierung dieser Verordnung bezogen auf die Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden.