Erwägungsgrund 31 32019R0515
Nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden; gleichzeitig werden in der Richtlinie die Verpflichtungen festgelegt, denen die Hersteller und Händler im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte unterliegen. Die Richtlinie gestattet den zuständigen Behörden, alle gefährlichen Produkte unmittelbar zu verbieten oder möglicherweise gefährliche Produkte so lange zu verbieten, bis die verschiedenen Sicherheitsbewertungen, Überprüfungen und Kontrollen abgeschlossen sind. Außerdem ist in jener Richtlinie das Verfahren beschrieben, nach dem zuständige Behörden bei Produkten, die eine Gefahr darstellen, geeignete Maßnahmen wie die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f jener Richtlinie genannten ergreifen können, und es wurde die Pflicht eingeführt, solche Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu melden. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, jene Richtlinie, insbesondere deren Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f sowie Artikel 8 Absatz 3, weiter anzuwenden.