Erwägungsgrund 35 32019R0515
Jede gemäß dieser Verordnung getroffene Verwaltungsentscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung für Wirtschaftsakteure enthalten, damit Wirtschaftsakteure gemäß dem nationalen Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen können. In der Verwaltungsentscheidung sollte auch auf die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure hingewiesen werden, das Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) und das in dieser Verordnung vorgesehene Problemlösungsverfahren zu nutzen.