Erwägungsgrund 3 32019R0515
Es können rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten geschaffen werden, wenn keine Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Waren oder bestimmte Aspekte von Waren vorliegen und die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, nationale Vorschriften anwendet, sodass die Waren bestimmte technische Anforderungen — z. B. Anforderungen hinsichtlich der Bezeichnung, der Form, der Größe, des Gewichts, der Zusammensetzung, der Darstellung, der Kennzeichnung oder der Verpackung — erfüllen müssen. Die Anwendung solcher Vorschriften auf Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, könnte im Widerspruch zu den Artikeln 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stehen, selbst wenn die Vorschriften ohne Unterscheidung für alle Waren gelten.