Erwägungsgrund 18 32019R0515
Der Hersteller, der Einführer oder der Händler sollte eine Erklärung zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von Waren für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung (im Folgenden „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“) abgeben können. Der Hersteller ist am besten in der Lage, die Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zu machen, da der Hersteller die Waren am besten kennt und im Besitz der für die Überprüfung der in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung enthaltenen Angaben notwendigen Nachweise ist. Der Hersteller sollte die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten damit zu beauftragen, solche Erklärungen im Namen des Herstellers und unter der Verantwortung des Herstellers abzugeben. Kann ein Wirtschaftsakteur in der Erklärung jedoch nur Angaben zur Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens der Waren machen, so sollte ein anderer Wirtschaftsakteur angeben können, dass die Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat für Endnutzer bereitgestellt werden, sofern dieser Wirtschaftsakteur die Verantwortung für die Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung übernimmt und die für die Überprüfung dieser Angaben erforderlichen Nachweise vorlegen kann.