Erwägungsgrund 32 32019R0515
Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde unter anderem ein Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit eingerichtet. Gemäß jener Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission über das Schnellwarnsystem unverzüglich sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zur Rücknahme oder zum Rückruf von Lebensmitteln oder Futtermitteln zu melden, falls der Schutz der menschlichen Gesundheit rasches Handeln erfordert. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, die genannte Verordnung, insbesondere deren Artikel 50 Absatz 3 und Artikel 54, weiter anzuwenden.